Rechtsprechung
FG Münster, 14.05.2002 - 15 K 6731/01 U |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Geldwetten; Erfassung des nicht ausgeschütteten Teils der Spieleinsätze
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Geldwetten - Erfassung nur des nicht ausgeschütteten Teils der Spieleinsätze
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer: - Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Geldwetten - Erfassung nur des nicht ausgeschütteten Teils der Spieleinsätze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 14.05.2002 - 15 K 6731/01 U
- FG Münster, 02.10.2003 - 15 K 6731/01
- BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
Papierfundstellen
- EFG 2003, 126
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.04.1998 - V B 148/97
Bemessungsgrundlage bei Durchführung von Systemspielen mit Gewinnmöglichkeit
Auszug aus FG Münster, 14.05.2002 - 15 K 6731/01
1.) Durch die Veranstaltung von Wetten auf Brieftauben erbrachte der Kl. an die wettenden Züchter steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt (vgl. BFH in BStBl II 1994, 54 betreffend Berufskartenspieler, und in BFH/NV BFH/R 1997, 240 betreffend Backgammon-Turnier, und Senatsurteil in EFG 1998, 247, betätigt durch BFH/NV 1998, 1274 betreffend Pyramidenspiel).Diese Vorschrift ist im Licht von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen, wonach Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für die Umsätze vom Dienstleistungsempfänger erhalten soll, so dass Besteuerungsgrundlage somit regelmäßig nur die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung ist (vgl. BFH in BFH/NV BFH/R 1997, 240 und 241, in BFH/NV 1998, 1274).
- EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Auszug aus FG Münster, 14.05.2002 - 15 K 6731/01
Die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet werden - sofern dies von vornherein zwingend feststeht -, können nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen, wie die Gewährung der Gewinnmöglichkeit oder die Auszahlung der Gewinne selbst, angesehen werden (vgl. EuGH in Sgl. 1990, I-1235, und in BStBl II 1994, 548;… BFH in BFH/NV BFH/R 1997, 240 und 241). - BFH, 26.08.1993 - V R 20/91
Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers
Auszug aus FG Münster, 14.05.2002 - 15 K 6731/01
1.) Durch die Veranstaltung von Wetten auf Brieftauben erbrachte der Kl. an die wettenden Züchter steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt (vgl. BFH in BStBl II 1994, 54 betreffend Berufskartenspieler, und in BFH/NV BFH/R 1997, 240 betreffend Backgammon-Turnier, und Senatsurteil in EFG 1998, 247, betätigt durch BFH/NV 1998, 1274 betreffend Pyramidenspiel).
- BFH, 08.10.2002 - V B 143/02
Wettumsätze; Bemessungsgrundlage der USt
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Mai 2002 15 K 6731/01 U wird die Revision zugelassen.
Rechtsprechung
FG Münster, 02.10.2003 - 15 K 6731/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- FG Münster, 14.05.2002 - 15 K 6731/01
- FG Münster, 02.10.2003 - 15 K 6731/01
- BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.04.1998 - V B 148/97
Bemessungsgrundlage bei Durchführung von Systemspielen mit Gewinnmöglichkeit
Auszug aus FG Münster, 02.10.2003 - 15 K 6731/01
1.) Durch die Veranstaltung von Wetten auf Brieftauben erbrachte der Kl. an die wettenden Züchter steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt (vgl. BFH in BStBl II 1994, 54 betreffend Berufskartenspieler, und in BFH/NV BFH/R 1997, 240 betreffend Backgammon-Turnier, und Senatsurteil in EFG 1998, 247, betätigt durch BFH/NV 1998, 1274 betreffend Pyramidenspiel).Diese Vorschrift ist im Licht von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen, wonach Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für die Umsätze vom Dienstleistungsempfänger erhalten soll, so dass Besteuerungsgrundlage somit regelmäßig nur die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung ist (vgl. BFH in BFH/NV BFH/R 1997, 240 und 241, in BFH/NV 1998, 1274).
- EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Auszug aus FG Münster, 02.10.2003 - 15 K 6731/01
Die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet werden - sofern dies von vornherein zwingend feststeht -, können nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen, wie die Gewährung der Gewinnmöglichkeit oder die Auszahlung der Gewinne selbst, angesehen werden (vgl. EuGH in Sgl. 1990, I-1235, und in BStBl II 1994, 548;… BFH in BFH/NV BFH/R 1997, 240 und 241). - BFH, 26.08.1993 - V R 20/91
Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers
Auszug aus FG Münster, 02.10.2003 - 15 K 6731/01
1.) Durch die Veranstaltung von Wetten auf Brieftauben erbrachte der Kl. an die wettenden Züchter steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt (vgl. BFH in BStBl II 1994, 54 betreffend Berufskartenspieler, und in BFH/NV BFH/R 1997, 240 betreffend Backgammon-Turnier, und Senatsurteil in EFG 1998, 247, betätigt durch BFH/NV 1998, 1274 betreffend Pyramidenspiel).